Pauschalvertrag EOV-SUISA

Was bedeutet das?

Der EOV hat mit der Urheberrechtsgesellschaft SUISA einen Pauschalvertrag ausgehandelt und abgeschlossen. Somit profitieren die Mitglieder von Vorzugskonditionen: Vergünstigung der Urheberrechtsgebühren um mindestens 23 % sowie vereinfachtes Meldeverfahren. Die Meldungen erfolgen über die EOV Orchesterverwaltung. Für Amateurorchester gilt der Tarif B. Unterhaltungsanlässe mit Tanz müssen separat abgerechnet werden.

 

Die Sache mit der SUISA

Der Kollektivvertrag mit der SUISA gehört zu den Kerndienstleistungen des EOV. Wir erklären, welche Vorteile die Vereinbarung unseren Orchestern bietet, warum Amateurorchester überhaupt Gebühren an die SUISA entrichten müssen und wem die Gelder zugute kommen.
Zu Beginn jedes Jahres sind alle EOV-Orchester dazu verpflichtet, auf der Orchesterverwaltungsplattform der EOV-Website alle im vergangenen Jahr gegebenen Konzerte und die dabei aufgeführten Werke in eine Maske einzutragen. Manch einer hat sich vielleicht schon gefragt, wozu der EOV diese Auskünfte überhaupt benötigt. Die Angaben werden gebündelt an die Urheberrechtsgesellschaft SUISA weitergeleitet, wie es der Kollektivvertrag des EOV mit der SUISA vorschreibt. Dieser Kollektivvertrag gehört zu den Kerndienstleistungen des EOV. Der Hintergrund und die Vorteile dieser Vereinbarung mit der SUISA sollen im Folgenden erläutert werden.
Die SUISA ist die schweizerische Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik mit Verträgen mit über 100 Schwestergesellschaften in der ganzen Welt. Laut SUISA-Website vertritt sie in der Schweiz die Rechte von insgesamt zwei Millionen Komponistinnen und Komponisten sowie Liedtextschreibern. 

„Lohn“ für den Komponisten bis 70 Jahre nach dem Tod
Die Tätigkeit der SUISA legitimiert sich durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht. Dieses schreibt vor, dass jeder, der Musikstücke öffentlich nutzt, also zum Beispiel ein Konzert veranstaltet, den Schöpfern der aufgeführten Werke eine Gebühr zu bezahlen hat. Denn der Komponist verfügt über die Rechte an den von ihm geschaffenen Werken. Wer seine Stücke verwendet, muss ihn dafür entschädigen. Die sogenannten Tantiemen sind also sozusagen der ‚Lohn’ für die Arbeit des Komponisten. Grundsätzlich hat jeder Komponist, der noch lebt, oder seine Erben, wenn er vor weniger als 70 Jahren verstorben ist, Anspruch auf Tantiemen, wenn seine Werke gespielt werden.
Als Genossenschaft zieht die SUISA im Auftrag der Komponisten die Gebühren für die Aufführung ihrer Werke bei den Veranstaltern ein und verteilt sie an die jeweiligen Rechteinhaber. Die Abgaben an die SUISA können je nach Art der Veranstaltung bis zu 10 Prozent der gesamten Einnahmen betragen. So kommen bei Grossanlässen teilweise hohe Summen zustande. 

In welchem Fall schuldet ein Orchester die Urheberrechtsgebühren?
Urheberrechtsgebühren werden nur fällig, wenn im entsprechenden Kalenderjahr geschützte Werke aufgeführt werden.
Führt ein Orchester in einem Kalenderjahr (Januar - Dezember) keine geschützten Werke auf, so ist es von den Urheberrechtsgebühren befreit. Diese Regelung gilt nur, wenn das Orchester die Urheberrechtsentschädigungen über den EOV abrechnet. Der Ablauf der Meldung und der Rechnungsstellung ist wie folgt: Die Orchester tragen bis zum 31. Dezember des Jahres in der Orchesterverwaltung alle aufgeführten Werke online ein. Der EOV meldet diese der SUISA, welche diejenigen Orchester identifiziert, welche keine geschützten Werke aufgeführt haben und befreit diese von der Urheberrechtsentschädigung. Orchester, welche bis Ende Jahr keinen Eintrag in der Orchesterverwaltung
 melden, schulden die Urheberrechtsgebühren. Wurden keine Konzerte gegeben, so ist dies in der Orchesterverwaltung einzutragen (siehe Anleitung). Im folgenden Jahr stellen wir für das vorangehende Jahr die Urheberrechtsgebühren aufgrund der Selbstdeklaration in Rechnung. Die Rechnung im Frühjahr umfasst jeweils den EOV-Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr und die Urheberrechtsgebühren für das vergangene Jahr.
Im Tarif ist berücksichtigt, dass geschützte Werke nur einen kleinen Anteil der aufgeführten Musik (durchschnittlich 20% der Zeit) ausmachen.

Spezialtarif für Musikvereine – Zusatzrabatt für EOV-Orchester
Als Vereine organisierte Laienmusikformationen – wie zum Beispiel Chöre oder eben Amateurorchester – erwirtschaften mit ihren Konzerten einen vergleichsweise kleinen Umsatz und arbeiten meist nicht gewinnorientiert. Deshalb gibt es für diese von der SUISA unter dem Titel „Musikvereinigungen und Orchestervereine“ subsumierten Laienensembles eine spezielle Regelung. Dieser Tarif B der SUISA ermöglicht ihnen, die Abgaben an die SUISA basierend auf der Anzahl Mitglieder der Formation pauschal zu tätigen.
Die Mitgliedsorchester des EOV profitieren dank eines Kollektivvertrags mit der SUISA von einem besonders günstigen Pro-Kopf-Ansatz und einem vereinfachten Meldeverfahren der aufgeführten Werke. Pro Orchestermitglied bezahlen die EOV-Orchester anstatt 7.00 nur 5.25 Franken pro Jahr an die SUISA und erhalten somit einen 25-prozentigen Rabatt auf den Standardtarif für Amateurorchester. Jugendorchester bezahlen sogar nur die Hälfte, also 2.625 Franken pro Mitglied. Ausserdem übernimmt der EOV die gesamte Administration und Korrespondenz mit der SUISA. Wie zu Beginn des Textes bereits erwähnt, müssen die EOV-Orchester ihre Konzertprogramme nur einmal jährlich auf der EOV-Orchesterverwaltungsplattform eintragen. Aufgrund der vom EOV gesammelten Angaben ermittelt die SUISA die abgabepflichtigen Werke unter allen von EOV-Orchestern aufgeführten Stücken. Die durch den EOV-Kollektivvertrag eingenommenen Gelder bezahlt sie anschliessend anteilsmässig an die berechtigten Komponisten aus.

Nicht-EOV-Orchester zahlen mehr und füllen Einzelformulare aus
Im Gegensatz dazu sind alle Nicht-EOV-Orchester verpflichtet, nach jedem einzelnen Konzert innerhalb von zehn Tagen selbständig ein offizielles Formular mit allen aufgeführten Werken und weiteren Angaben bei der SUISA einzureichen. Das Formular muss in jedem Fall eingesendet werden, auch wenn man als Veranstalter davon ausgeht, dass keines der gespielten Stücke abgabepflichtig ist.
Die Pauschalabgaben an die SUISA gelten übrigens sowohl für dem Kollektivvertrag unterstellte EOV-Orchester als auch für alle anderen, direkt abrechnenden Orchestervereine nur für Konzerte mit einem Eintrittspreis von maximal 45 Franken. Übersteigen die Kartenpreise diesen Betrag, kommt auch für Amateurorchester der für kommerzielle Konzerte geltende Tarif K zur Anwendung.
Nicht inbegriffen in der SUISA-Pauschalabgabe sind zudem die Gebühren für die Aufführung von Opern und Musicals. Diese gehören zu den sogenannt „grossen Rechten“ und werden über eine andere Gesellschaft, die Société Suisse des Auteurs SSA, abgerechnet.