Statuten EOV
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 |
Name und Sitz |
1 | Unter dem Namen "Eidgenössischer Orchesterverband" (nachstehend: EOV) mit Sitz in Bern besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. |
Art. 2 |
Zweck und Mittel |
1 | Der EOV fördert und unterstützt das Musizieren in Liebhaberorchestern sowie die Qualität und das Ansehen des Liebhabermusizierens. |
2 | Der EOV erbringt namentlich folgende Leistungen: Aufgabenbereich Musikwesen: - er führt eine Leihbibliothek für Musikalien - er berät die Mitglieder in musikalischen Fragen Aufgabenbereich Jugendorchester: - er vermittelt zwischen Jugendorchestern im In- und Ausland - er bemüht sich um für Jugendorchester geeignete Orchesterliteratur Aufgabenbereich Netzwerke: - er vermittelt zwischen Orchestern, Liebhabermusikerinnen und -musikern im In- und Ausland - er berät seine Mitglieder in organisatorischen Fragen Aufgabenbereich Urheberrecht - er bemüht sich um den Abschluss von Verträgen zur Abgeltung der Urheberrechte - er berät die Mitglieder in urheberrechtlichen Fragen Aufgabenbereich Kulturpolitik - er fördert die kulturelle Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen im In- und Ausland - er informiert die Mitglieder in kulturpolitischen Belangen |
Mitgliedschaft
Art. 3 |
Mitglieder |
Der EOV besteht aus Aktivmitgliedern (EOV-Orchestern) und Ehrenmitgliedern. |
Art. 4 |
Beitritt von Aktivmitgliedern |
1 | Als Aktivmitglied können Liebhaberorchester, Jugend- und Schülerorchester aufgenommen werden, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz haben. |
2 | Als "Liebhaberorchester" gelten ständige Formationen, deren Mitglieder zu mehr als der Hälfte aus Liebhabermusikerinnen und -musikern besteht. In begründeten, vom Vorstand zu umschreibenden Fällen können auch nicht-ständige Formationen von Liebhabermusikerinnen und -musikern aufgenommen werden. |
3 | Als "Jugend- und Schülerorchester" gelten selbständige oder an eine Institution angegliederte Formationen, deren Mitglieder nicht älter als 25 Jahre sind. |
4 | Das Beitrittsgesuch ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. |
5 | Dem Beitrittsgesuch sind die Statuten beizulegen; Gesuche von nicht als Personengesellschaften organisierten Orchestern sind von zwei Orchestermitgliedern zu unterzeichnen, die solidarisch für die Verpflichtungen gegenüber dem EOV haften. |
6 | Über den Beitritt entscheidet der Vorstand; ein abweisender Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden. |
7 | Der Beginn einer Mitgliedschaft kann vom Vorstand auf Anfang oder Mitte eines Geschäftsjahres festgesetzt werden. |
Art. 5 |
Ernennung zu Ehrenmitgliedern |
1 | Natürliche und juristische Personen, die sich um das Liebhabermusizieren im allgemeinen oder um den EOV besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
2 | Anträge von Mitgliedorchestern sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung zur Prüfung einzureichen. |
3 | Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird mit der Übergabe einer Auszeichnung verbunden. |
Art. 6 |
Rechte der Mitglieder |
Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern stehen insbesondere folgende Rechte zu: | |
- | sie sind an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt; |
- | sie sind berechtigt, die "Notenbibliothek EOV" zu benützen; |
- | sie profitieren von den Vereinbarungen mit der SUISA bezüglich der Abgeltung der Urheberrechte; |
- | jedes Orchestermitglied erhält das offizielle Organ des Verbandes; |
- | sie haben Anspruch auf andere Vorteile und Leistungen, die der Verband den Mitgliedern zu gewähren vermag. |
Art. 7 |
Pflichten der Mitglieder |
1 | Die Pflichten der Mitglieder richten sich nach diesen Statuten sowie nach den sich darauf stützenden Reglementen. |
2 | Aktivmitglieder haben gegenüber dem EOV insbesondere die nachfolgenden Pflichten: |
- sie nehmen an den Delegiertenversammlungen teil; - sie melden dem Vorstand jährlich den Bestand ihres Orchesters auf dem entsprechenden Formular; - sie informieren den Vorstand über Konzerte und ähnliche Veranstaltungen (Konzertprogramme); - sie bezahlen den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag sowie die Gebühren nach den entsprechenden Reglementen; - sie bezahlen den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Pauschalbetrag für die Verbandsmitteilungen; - sie bezahlen den vom Vorstand mit der SUISA abgeschlossenen Beitrag zur Abgeltung der Urheber- rechte und melden dem Vorstand jährlich die aufgeführten Werke auf den entsprechenden Formularen der SUISA. |
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3 | Unter besonderen Umständen kann der Vorstand ein Mitglied ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen entbinden. |
Art. 8 |
Austritt aus dem EOV |
1 | Die Mitgliedschaft kann auf Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. |
2 | Löst sich ein Mitgliedorchester innerhalb eines Geschäftsjahres auf, so hat es seinen Verpflichtungen gegenüber dem EOV bis zum Ablauf des Jahres nachzukommen. |
3 | Schulorchester können auch auf Ende eines Schuljahrs austreten. Vorbehalten bleiben allfällige Ansprüche der SUISA. |
Art. 9 |
Ausschluss aus dem EOV |
1 | Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen als Verbandsmitglied nicht nachgekommen ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. |
2 | Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. |
3 | Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann innert Monatsfrist seit Eröffnung Beschwerde bei der Delegiertenversammlung geführt werden. |
Organe des EOV |
Delegiertenversammlung |
Art. 10 |
Delegierte und Stimmberechtigung |
1 | An der Delegiertenversammlung ist jedes Aktivmitglied mit zwei Delegierten stimmberechtigt; weitere Orchestermitglieder haben beratende Stimme. |
2 | Jede oder jeder stimmberechtigte Delegierte hat nur eine Stimme, auch wenn sie oder er mehr als ein Orchester vertritt. |
3 | Ehrenmitglieder besitzen nur eine Stimme, selbst wenn sie als Delegierte ein Orchester vertreten. |
4 | Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht stimmberechtigt; sie dürfen kein Orchester vertreten. |
Art. 11 |
Einberufung der Delegiertenversammlung |
1 | Die Delegiertenversammlung ist, dringende Fälle ausgenommen, spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte vom Vorstand einzuberufen. |
2 | Anträge der Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich und begründet einzureichen; der Vorstand kann solche Anträge den Mitgliedern vor der Delegiertenversammlung bekannt geben. |
Art. 12 |
Leitung der Delegiertenversammlung |
Den Vorsitz hat die Präsidentin oder der Präsident; im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied. |
Art. 13 |
Abstimmungen und Wahlen |
1 | Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Orchester. |
2 | Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. |
3 | Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in einem allenfalls notwendig werden den zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. |
4 | Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, wenn nicht die Mehrheit der Stimmenden geheime Abstimmung verlangt. |
Art. 14 |
Ordentliche Delegiertenversammlung |
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt; sie behandelt insbesondere folgende Geschäfte: | |
- | sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Vorstandsmitglieder und bestimmt die Kontrollstelle; |
- | sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und die Berichte aus den Kommissionen entgegen und entlastet den Vorstand; |
- | sie nimmt den Revisionsbericht entgegen, genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über das Budget; |
- | sie setzt den Mitgliederbeitrag fest; |
- | sie setzt den Pauschalbeitrag für das Verbandsorgan fest; |
- | sie erlässt Reglemente; |
- | sie beschliesst über Anträge der Mitglieder gemäss Artikel 11 Absatz 2; |
- | sie beschliesst über das Arbeitsprogramm des Vorstandes. |
Art. 15 |
Ausserordentliche Delgiertenversammlung |
1 | Die Delegiertenversammlung kann ausserordentlicherweise einberufen werden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn es ein Drittel der Aktivmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. |
2 | Wird die Einberufung der Delegiertenversammlung von den Aktivmitgliedern verlangt, so hat sie innert sechs Wochen stattzufinden; Zeit und Ort werden vom Vorstand bestimmt. |
Vorstand |
Art. 16 |
Wahl und Zusammensetzung |
1 | Der Vorstand besteht aus acht bis neun Personen, die nicht dem Verband angehören müssen; eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen und Landesteile ist anzustreben. |
2 | Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
Art. 17 |
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes |
1 | Der Vorstand vertritt den EOV gegen aussen; unterschriftsberechtigt sind die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien. |
2 | Der Vorstand konstituiert sich selbst; er gibt sich eine Geschäftsordnung. |
3 | Der Vorstand kann im Rahmen des Budgets Aufgaben im operationellen Bereich auslagern, Arbeitsgruppen mit beratender Funktion einsetzen oder Fachleute beiziehen. |
4 | Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Verbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. |
Art. 18 |
Vorstandssitzungen |
1 | Der Vorstand wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn fünf Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen. |
2 | Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. |
3 | Für die Teilnahme an Sitzungen und Delegiertenversammlungen haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf Taggeld und Entschädigung der Spesen; vom Vorstand beigezogene Fachleute können auf die gleiche Weise entschädigt werden. |
Rechnungsrevision |
Art. 19 |
Kontrollstelle |
1 | Für die Überprüfung der Jahresrechnung werden zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied bestimmt. |
2 | Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. |
3 | Die Kontrollstelle erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und Antrag. |
Mitteilungsorgan EOV |
Art. 20 |
Herausgeber und Adressaten |
1 | Der Vorstand EOV zeichnet als Herausgeber eines Mitteilungsblattes; es dient in erster Linie der Information der EOV-Orchester über die Tätigkeiten des Verbandes und kann auch als Teil eines gemeinsam mit anderen Vereinigungen herausgegebenen Druckerzeugnisses erscheinen. |
2 | Das Mitteilungsblatt geht an alle Mitglieder der EOV-Orchester sowie an interessierte Institutionen und Einzelpersonen. |
3 | Die EOV-Orchester melden jährlich die Zustelladressen für das Mitteilungsorgan und geben laufend Mutationen bekannt. |
4 | Der Vorstand trifft besondere Vereinbarungen mit Jugend- und Schülerorchestern. |
Art. 21 |
Inhalt |
1 | Der Vorstand bestimmt das Erscheinungsbild und den Inhalt der Zeitschrift. |
2 | Das Verbandsorgan steht allen Mitgliedern und Orchestermusikerinnen und -musikern für Mitteilungen von allgemeinem Interesse offen. |
Art. 21a |
Homepage EOV |
1 | Der EOV nutzt das Internet als Informations- und Kommunikationsmittel nach einem vom Vorstand festzulegenden Konzept. |
2 | Die im Netz publizierte Mitgliederliste enthält die Korrespondenzadresse, die Telefon- und Fax-Nummer sowie die E-Mail-Adresse der Mitgliedorchester. |
3 | Die Orchester können verlangen, dass die Publikation auf die Nennung ihres Orchesternamens und des Sitzes beschränkt wird, d.h. dass keine Adressen, Telefonnummern etc. publiziert werden. |
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Art. 22 |
Einnahmen |
Die Einnahmen des Verbands bestehen aus: | |
a) | Mitgliederbeiträgen; |
b) | Bibliotheksgebühren; |
c) | Pauschalbeiträgen und Abonnementsgebühren für das Verbandsorgan; |
d) | ausserordentlichen Beiträgen; |
e) | Subventionen, Geschenken und Vermächtnissen. |
Art. 23 |
Mitgliederbeitrag |
1 | Der Mitgliederbeitrag richtet sich nach der jährlich erhobenen Anzahl der Aktivmitglieder in den EOV-Orchestern. |
2 | Pro Orchestermitglied ist ein Jahresbeitrag von höchstens Fr. 10.-- zu bezahlen; er wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. |
3 | Von Jugend- und Schülerorchestern wird ein reduzierter Mitgliederbeitrag erhoben. |
Art. 24 |
Pauschalbeitrag für das Mitteilungsorgan |
1 | Für die Redaktions- und Druckkosten sowie die Zustellgebühren wird ein jährlicher Pauschalbeitrag erhoben, der sich nach der Grösse des Orchesters bemisst und von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird. |
2 | Der Vorstand bezeichnet die Einzelpersonen und Institutionen, denen das Verbandsorgan unentgeltlich zugestellt wird; im übrigen kann das Mitteilungsblatt abonniert werden. |
Art. 25 |
Verbands- und Rechnungsjahr |
Das Verbands- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
Art. 26 |
Haftung |
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen; jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. |
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Art. 27 |
Statutenänderung |
Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
Art. 28 |
Auflösung des Verbandes |
1 | Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelsmehrheit. |
2 | Die letzte Delegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des Verbandsvermögens; eine Verteilung unter die EOV-Orchester ist ausgeschlossen. |
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Art. 29 |
Verhandlungssprachen, Übersetzungen |
1 | Die Verhandlungssprachen im EOV entsprechen den drei Amtssprachen des Bundes. |
2 | Die Statuten und Reglemente erscheinen in französischer und in deutscher Sprache; im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend. |
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Diese Statuten sind an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 7. Mai 1994 angenommen und am 26. April 1997, am 29. Mai 1999, am 28. April 2001, am 27. März 2004 sowie am 17. Juni 2023 geändert worden. |